Gebläseatemschutz & Gebläsefiltergräte

Atemschutz mit Gebläseunterstützung.

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Gebläseatemschutzgerät mit Atemschutzmaske, -haube oder -helm

Im Gegensatz zu Atemschutzmasken mit Atemschutzfiltern, ob Vollmaske oder Halbmaske, wird Gebläseatemschutz vom jeweiligen Träger meist als komfortabler wahrgenommen. Zudem wird der Atemwiderstand verringert und man ermüdet bei der Arbeit nicht so schnell. Bei einem gebläseunterstützten Atemschutz wird die Luft im Filtergerät gefiltert und anschließend über ein batteriebetriebenes Gebläse zum Atemanschluss, also beispielsweise der Atemschutzmaske bzw. Atemschutzhaube, Atemschutzhelme, geleitet.

Verwendung von Gebläseatemschutz mit Atemschutzmasken, Atemschutzhauben und Atemschutzhelmen

Wir bieten Gebläseatemschutz, der mit Atemschutzhauben, Atemschutzhelmen sowie Atemschutzmasken (Vollmasken) verwendet werden kann. Bei Atemschutzhauben sowie Atemschutzhelmen werden die Augen sowie die Atemwege großflächig geschützt. Atemschutzhauben sind im Gegensatz zu einer Atemschutzmaske nicht dicht und benötigen zur sicheren Funktionsweise die Zufuhr eines Mindestvolumenstroms von Atemluft durch das Gebläseatemschutzgerät. Die Ausatemluft strömt zusammen mit dem Luftüberschuss aus der Atemschutzhaube an dafür vorgesehenen offenen Stellen ab, z.B. an der Halskrause. Dadurch, dass die Atemschutzhaube nicht dicht ist, kann die Schutzwirkung der Atemschutzhaube bei schwächelndem Akku oder Ausfall des Gebläsefiltergerätes nachlassen oder gar entfallen. Daher gibt es einzelne Anwendungsfälle (meist bei sehr gefährlichen und hoch konzentrierten Stoffen), bei denen die Verwendung von Atemschutzhauben in Kombination mit einem Gebläsefiltergerät nicht zugelassen ist. Atemschutzmasken in Form von Vollmasken umschließen das ganze Gesicht fest und sind meistens mit Innenmasken ausgestattet, die einerseits den Masken-Totraum gering halten, und andererseits durch die Luftführung das Beschlagen der Sichtscheiben verhindern.

Gebläseatemschutz: Informationen zu Vorsorgeuntersuchung und Tragzeitbegrenzungen von Atemschutzmasken

Da sich der Atemwiderstand bei Gebläseatemschutzgeräten meist nur sehr gering erhöht, fallen diese Atemschutzgeräte in die Gruppe 1 nach BGR 190. Dies bedeutet, dass eine Vorsorgeuntersuchung bei Verwendung von einem Gebläsefiltergerät in Kombination mit einer Atemschutzmaske oder Atemschutzhaube nicht zwingend vorgeschrieben ist. Auch bezüglich der Tragzeitbegrenzung gibt es Vorschriften. Die Tragezeitbegrenzung für Gebläseatemschutzgeräte mit Atemschutzmaske als Vollmaske werden in BGR 190 Anhang 2 auf 150 Minuten beschrieben. Atemschutzmasken ohne Gebläsefiltergerät dürfen dagegen nur maximal 105 Minuten verwendet werden. Bei Gebläseatemschutz in Verbindung mit einer Atemschutzhaube entfällt die Tragezeitbegrenzung vollständig.

Im Gegensatz zu Atemschutzmasken mit Atemschutzfiltern, ob Vollmaske oder Halbmaske, wird Gebläseatemschutz vom jeweiligen Träger meist als komfortabler wahrgenommen. Zudem wird der Atemwiderstand... mehr erfahren »
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Im Gegensatz zu Atemschutzmasken mit Atemschutzfiltern, ob Vollmaske oder Halbmaske, wird Gebläseatemschutz vom jeweiligen Träger meist als komfortabler wahrgenommen. Zudem wird der Atemwiderstand verringert und man ermüdet bei der Arbeit nicht so schnell. Bei einem gebläseunterstützten Atemschutz wird die Luft im Filtergerät gefiltert und anschließend über ein batteriebetriebenes Gebläse zum Atemanschluss, also beispielsweise der Atemschutzmaske bzw. Atemschutzhaube, Atemschutzhelme, geleitet.

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Gebläseatemschutz: Informationen zu Vorsorgeuntersuchung und Tragzeitbegrenzungen von Atemschutzmasken

Da sich der Atemwiderstand bei Gebläseatemschutzgeräten meist nur sehr gering erhöht, fallen diese Atemschutzgeräte in die Gruppe 1 nach BGR 190. Dies bedeutet, dass eine Vorsorgeuntersuchung bei Verwendung von einem Gebläsefiltergerät in Kombination mit einer Atemschutzmaske oder Atemschutzhaube nicht zwingend vorgeschrieben ist. Auch bezüglich der Tragzeitbegrenzung gibt es Vorschriften. Die Tragezeitbegrenzung für Gebläseatemschutzgeräte mit Atemschutzmaske als Vollmaske werden in BGR 190 Anhang 2 auf 150 Minuten beschrieben. Atemschutzmasken ohne Gebläsefiltergerät dürfen dagegen nur maximal 105 Minuten verwendet werden. Bei Gebläseatemschutz in Verbindung mit einer Atemschutzhaube entfällt die Tragezeitbegrenzung vollständig.

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